Energieeffizienz soll unter anderem durch die stärkere Nutzung von Abwärme gesteigert werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zu diesem Zweck die öffentliche Plattform für Abwärme eingerichtet. Sie soll eine Übersicht über gewerbliche Abwärmepotenziale in Deutschland liefern und Abwärme nutzbar machen. Grundlage dafür ist seit 18.11.2023 § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG).
Nach diesem müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre grundsätzlich ihre Abwärmepotenziale melden. Das „Merkblatt für die Plattform für Abwärme“ wird laufend aktualisiert und legt in der Fassung vom August 2024 Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte fest. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte besteht keine Meldepflicht.
Da zu meldende Daten nicht immer vollständig gemessen werden können, sind Schätzungen beziehungsweise Modellierungen von Werten auf der Plattform für Abwärme grundsätzlich erlaubt, sie müssen plausibel und nachvollziehbar sowie für Dritte nachvollziehbar dokumentiert sein. Dazu informiert das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs (BAFA). Weitere Ausnahmen und Sonderfälle beispielsweise für verbundene Unternehmen, Industrieparks mit gemeinsamen Abwärmeströmen, Mietverhältnisse, Unternehmens- oder Standortschließungen erläutert Kapitel 7 des Merkblatts.
Grundsätzlich haben Unternehmen die Informationen bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder zu bestätigen. Die ursprüngliche Frist wurde für zwölf Monate ausgesetzt, die erste Meldung ist bis zum 01.01.2025 möglich, bis dahin werden keine Bußgelder erhoben. Änderungen müssen Unternehmen dagegen unverzüglich melden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.
Zunächst müssen Unternehmen ermitteln, ob sie betroffen sind, etwa mit dem Prüfpfad der Meldepflicht gemäß Kapitel 3.3. Die so identifizierten Abwärmepotenziale sind über die Plattform für Abwärme zu melden. Änderungen im Energierecht müssen kontinuierlich ermittelt, erforderliche Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.
Autor(en): spa